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AGB Gartenbau + Poolservice

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

für Gartenbau + Poolservice von:

Spalux & Dani’s Gärnter GmbH 

Feldstrasse 34

8105 Regensdorf


URL-Adresse: www.danisgaertner.ch

–  Im Folgenden Unternehmen genannt

Stand:  Februar, 2022

Allgemeine Geschäftsbedingungen von Spalux & Dani’s Gärnter GmbH 

Betrifft Gartenbau, Gartenpflege und Poolservice

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln Abschluss, Inhalt und Abwicklung

sämtlicher Verträge (insbesondere für Werkverträge und Kaufverträge mit oder ohne Montage) 

zwischen dem

Unternehmen Spalux & Dani’s Gärnter GmbH (im Folgenden: Unternehmen) und dem Kunden bzw. 

der Kundin (im Folgenden: Kunde) im Zusammenhang mit Dienstleitung Angebote wie Gartenbau, 

Gartenunterhalt und Poolservice sowie denn Verkauf der Materialien für die auszuführende 

Dienstleitungen.

Diese AGB’s gelten vom Kunden mit der Bestellung als akzeptiert.

Vertragsbedingungen, welche von diesen AGB’s abweichen, müssen zwischen dem Unternehmen

und dem Kunden schriftlich vereinbart werden.

Das Unternehmen akzeptiert keine von diesen AGB’s abweichenden Bedingungen des Kunden welche 

nicht schriftlich vereinbart wurden. 

2. Vertragsabschluss

Die Verträge zwischen dem Kunden und dem Unternehmen kommen mit der Bestellung durch

den Kunden und mit der Annahme der Bestellung durch das Unternehmen zustande.

Die Verträge zwischen dem Unternehmen und dem Kunden sind formlos gültig, das heisst sie

können mündlich, schriftlich oder durch blosses Handeln und Unterlassen abgeschlossen werden,

insbesondere mit Beginn der auszuführenden Arbeiten oder denn der Bestellung.

Das Unternehmen ist an sämtliche Offerten, die der Kunde nicht innert 30 Tagen nach Erhalt 

annimmt, nicht weiter gebunden. 

3. Werk- oder Kaufpreis/ Vergütung 

Alle Preise sind in CHF (Schweizer Franken) ausgewiesen und inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer 

von 8:1%.

Der vereinbarte oder übliche Kauf- oder Werkpreis wird mit Abschluss des entsprechenden 

Werk-oder Kaufvertrages fällig. Das Unternehmen ist berechtigt nach Abschluss des Kaufvertrages 

vom

Kunden jederzeit Akonto- oder Vorauszahlungen zu verlangen. Bei Werkleistungen ist das

Unternehmen berechtigt, nach Abschluss des Werkvertrages vom Kunden laufend

Abschlagszahlungen und Vorauszahlungen (gleich Akontorechnungen) zu verlangen. In der Regel 

werden 50% Akonto Zahlung vor Baubeginn verlangt.

Verlangt der Kunde vom Unternehmen die Erstellung eines Gartenkonzepts wird dieses dem

Kunden nach Aufwand in Rechnung gestellt. Dies gilt unabhängig davon, ob der Kunde dem

Unternehmen letztlich den Zuschlag für die im Konzept enthaltenen Arbeiten erteilt oder nicht.

Ausgenommen hiervon sind anderweitige schriftliche Vereinbarungen zwischen den Parteien. 

Bei Zahlungsverzug des Kunden ist das Unternehmen berechtigt, sämtliche

Werkleistungen bis zur Bezahlung des entsprechenden Rechnungsbetrages einzustellen. Das

Unternehmen ist zudem berechtigt, bei Verzug des Kunden sofort und ohne Nachfristansetzung vom

Vertrag zurückzutreten. Bei bestellten Werkleistungen ist der Kunde verpflichtet, dem Unternehmen

für die bereits geleistete Arbeit den geschuldeten Werkpreis zu bezahlen. Zudem hat der Kunde dem

Unternehmen für zusätzliche Kosten und Umtriebe vollkommen schadlos zu halten.

Ein Rücktritt des Kunden vom Kaufvertrag ist ausgeschlossen. Der Kunde bleibt zur Bezahlung des

vollen Kaufpreises und zur Annahme der vertragsgemäss angebotenen Ware verpflichtet. Bei

ungerechtfertigter Annahmeverweigerung wird die bestellte Ware auf Kosten des Kunden hinterlegt. 

Der Preis bezieht sich auf die vereinbarten Arbeitsleistungen und Lieferungen gemäss

Werkvertrag und unter der Voraussetzung, dass die Ausführung gemäss vereinbarten Etappen

erfolgt. Darüberhinausgehende Leistungen und Lieferungen werden aufgrund der aufgewendeten

Arbeitszeit nach den aktuell üblichen Tarifen und Preislisten berechnet. Der Leistungsumfang

(inbegriffene/nicht inbegriffene Leistungen) bestimmt sich dabei nach Ziffer 2 der SIA-Norm 118/318. 

Vergütung bei ungünstigen Witterung Verhältnissen

Falls ungünstige Witterungsverhältnisse (wie Regen, Schnee, Schneefall, Eisbildung oder Frost)

Sondermassnahmen zum Schutz bereits ausgeführter, aber nicht abgenommen Werkteile oder zur

Weiterführung der Arbeiten erfordern,

oder zur vorübergehenden Stilllegung einer Baustelle führen,

oder die Bodenverhältnisse verschlechtern und dadurch den Fortgang der Arbeiten erschweren,

so hat der Unternehmer wegen der ihm daraus erwachsenden Mehraufwendungen in jedem Fall

Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung aufgrund der aufgewendeten Arbeitszeit.

Vergütung bei zufälligem Untergang des Werkes

Geht das Werk vor seiner Abnahme durch Zufall zugrunde (also ohne Verschulden einer

Vertragspartei oder deren Hilfspersonen), so hat der Unternehmer in jedem Fall Anspruch auf die

volle Vergütung für die von Ihm vor dem Untergang erbrachten Leistungen.

4. Pflichten Kunde:

Der Kunde hat insbesondere folgende Pflichten:

Der Kunde ermittelt die Lage, einschliesslich der zugehörigen Höhenangaben von bestehenden

Werkleitung und unterirdischen Bauten oder Bauteilen, und hält diese in den Ausführungsunterlagen 

fest.

Die erforderlichen Ausführungsunterlagen und Werkleitungspläne werden dem Unternehmer durch

den Kunden zur Verfügung gestellt.

Der Kunde überprüft sofort nach erhalt der gelieferten Ware wie z.B Materialien, Steine, Pflanzen etc. 

auf Qualität bezüglich der vorgesehenen Verwendung und protokolliert deren Zustand und Menge.

Der Kunde markiert im Gelände die für die Ausführung notwendigen Hauptachsen, Grenzen und

Nivellierungsfixpunkte.

Der Kunde stellt dem Unternehmen sämtliche für die Ausführung der Arbeiten notwendigen

Unterlagen zur Verfügung oder beauftragt das Unternehmen, diese Unterlagen zu beschaffen.

Der Kunde ist verpflichtet, die erforderlichen Bodenangaben, insbesondere zu den Eigenschaften und

zur Tragfähigkeit des Bodens zu liefern. 

Der Kunde ist verpflichtet, dem Unternehmen vor Arbeitsausführung die Lage allfälliger

unterirdischer Leitungen genau zu bezeichnen (Informationspflicht). Das Unternehmen übernimmt

keine Haftung für Schäden an unterirdischen Leitungen, für welche der Kunde die genannte

Informationspflicht vernachlässigt hat 

4. Lieferung

Die von dem Unternehmen genannten Termine für die vom Kunden bestellten Werkleistungen

und/oder Waren sind grundsätzlich freibleibend. Im Falle der Nichteinhaltung von Terminen kann der

Kunde nicht auf die Leistung des Unternehmens verzichten. 

Das Unternehmen bemüht sich stets die angegebenen Lieferzeiten einzuhalten, können jedoch keine 

Garantie und Einhaltung der Lieferzeiten gewähren.

Werk- und/oder Warenablieferungstermine des Unternehmens erfolgen immer unter dem

Vorbehalt der rechtzeitigen Lieferung durch den Zulieferanten. Das Unternehmen haftet dem

Kunden in keiner Art und Weise für Lieferverzögerungen, welche durch ihre Zulieferanten verursacht

werden. Das Unternehmen haftet auch in keinem Fall für wetterbedingte Lieferverzögerungen.

Die Erstellung des bestellten Werkes durch das Unternehmen gilt als Werkübergabe und –

Ablieferung im Sinne von Art. 372 und Art. 376 OR. Bei Teillieferungen gilt die Erstellung jedes

einzelnen Werkteils als Übergabe bzw. Ablieferung.

Der Kunde ist zur sofortigen Annahme und Prüfung der gelieferten Ware verpflichtet. Er ist

ebenfalls zur sofortigen Prüfung des abgelieferten Werkes verpflichtet.

6. Erfüllungsort und Gefahrübergang

Erfüllungsort ist, wenn nichts anderes vereinbart wurde, der Sitz des Unternehmens Feldstrasse 34, 

8105 Regensdorf, oder der Ort, wo die Werkleistungen oder die Montage der Ware erfolgt.

Bei einem Warenkauf geht die Preisgefahr mit Abschluss des Kaufvertrages auf den Kunden über.

Das heisst, wenn die Lieferung der Ware nachträglich unmöglich wird (z.B. wegen Untergang der

Ware), bleibt der Kunde trotzdem zur Kaufpreiszahlung verpflichtet.

Bei Werkleistungen geht die Preisgefahr mit der Übergabe bzw. Ablieferung des Werkes (siehe

Ziffer III/3 vorstehend) auf den Kunden über. Das heisst der Kunde schuldet auch bei zufälligem

Untergang des Werkes den vollen Werkpreis. 

7. Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises im Eigentum des Unternehmens.

Der Kunde verpflichtet sich, die für eine gültige Eintragung im Eigentumsvorbehaltsregister

notwendigen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen und dem Unternehmen die geforderten

Auskünfte und Erklärungen zu erteilen. 

10. Gewährleistung und Haftungsausschluss

Beanstandungen betreffend die gelieferte Ware oder des abgelieferten Werkes sind vom Kunden 

sofort nach Warenempfang bzw. sofort nach Werkablieferung schriftlich an das Unternehmen 

anzuzeigen, andernfalls gilt die Lieferung als genehmigt.

Bei Kaufverträgen bietet das Unternehmen dem Kunden im Falle von nachgewiesenen,

rechtzeitig angezeigten Mängeln die Nachbesserung, Preisminderung oder den gleichwertigen Ersatz

der Ware an. Bei nachgewiesen mangelhaften Werkleistungen hat der Kunde einzig das Recht auf

Nachbesserung. Weitere Gewährleistungsansprüche als die oben genannten, hat der Kunde keine. Er

hat insbesondere keine Ansprüche auf Schadenersatz, auf Rückgängigmachung des Kaufvertrags

(Wandelung) oder auf Ersatzvornahmen.

Die Verjährung der Gewährleistungsansprüche beträgt für Kaufverträge und bewegliche Werke 2 Jahr. 

Entgegen der gesetzlichen Regelung beginnt die Verjährung für Warenkäufe bereits ab dem

Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages. Verjährungsfrist für unbewegliche Werke beträgt 5

Jahre. Für Werkleistungen beginnt die Verjährung (auch bei unbeweglichen Werken) mit der

Werkablieferung.

Das Unternehmen wird vom Kunden berechtigt erklärt, wenn notwendig Hilfspersonen

beizuziehen. Das Unternehmen lehnt jedoch für deren Tätigkeiten –ausser für richtige Auswahl und

Instruktion- jede Haftung ab.

Das Unternehmen schliesst jede Haftung für leichte Fahrlässigkeit im gesetzlichen Rahmen aus.

Das gilt insbesondere für direkte Schäden sowie für indirekte oder Folgeschäden des Kunden wie

entgangener Gewinn, nicht realisierte Einsparungen, Ansprüche Dritter sowie für Mängelfolgeschäden.

Pflanzengarantie: Wenn das Unternehmen keinen Unterhaltsauftrag hat, dann lehnen wir

jegliche Garantieansprüche ab.

Von der Haftung ausgeschlossen sind unter anderem auch:

-Mängel durch Elementarereignisse

-Setzungen bei Aufschüttungen, die nicht oder teilweise durch den Unternehmer ausgeführt wurden

-Mängel an bauseits gelieferten oder/und gesetzten Pflanzen

-Mängel, die durch Drittpersonen oder Tiere herbeigeführt werden

-Schädlings- oder Krankheitsbefall bei Pflanzen

-Auftreten von Fingerhirse, Blacke, Hahnenfuss, Wurzelunkräuter etc. bei Neusaaten

-Mängel an Pflanzen durch belastete oder untaugliche Böden, die nicht vom Unternehmer geliefert

wurden

-Mängel aufgrund eines Untergrunds, der insbesondere nicht über die erforderlichen Eigenschaften

und die nötigen Tragfähigkeit verfügt,

. Der Eintrag von Flugsamen

-Nachteilige Folgen von unzweckmässigen Anordnungen, auf die der Bauherr trotz Abmahnung

bestanden hat. 

11. Datenschutz  

Das Unternehmen verpflichtet sich Ihre persönlichen Daten nicht an Dritte zu veräussern. Alle 

persönlichen Daten werden selbstverständlich vertraulich behandelt. Die für die Geschäftsabwicklung 

notwendigen Daten werden gespeichert und im Rahmen der Bestellabwicklung gegebenenfalls an 

verbundene Unternehmen weitergegeben. 10. Jugendschutz Jugendliche unter 16 Jahren können bei 

uns mit schriftlicher Zustimmung der Eltern im gesetzlich vorgesehenen Rahmen bestellen. Mit der 

Bestellung anerkennen Sie diese Bestimmungen und bestätigen, dass Sie zum Einkauf berechtigt sind. 

12. Gerichtsstand und anwendbares Recht

Im Falle eines Rechtsstreites suchen die Parteien möglichst zuerst eine einvernehmliche

Regelung. Allenfalls unter gemeinsamer Bestimmung eines Mediators. Dennoch bleiben dem Kunden

und dem Unternehmen das Recht unbenommen, jederzeit das zuständige Gericht anzurufen.

Ausschliesslicher Gerichtsstand ist der Sitz des Unternehmens. Vorbehalten bleibt ein im

Einzelfall gesetzlich zwingender Gerichtsstand.

Anwendbar ist Schweizer Recht. 

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